allgemeine
geschäftsbedingungen

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AGB


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER PROCAD INTERNATIONAL GMBH FÜR EHEMALIG MIT DER KEYTECH SOFTWARE GMBH UND DER KEYTECH SÜD GMBH ABGESCHLOSSEN VERTRÄGE UND FÜR ZUKÜNFTIGE VERTRÄGE IM BEZUG AUF DAS PRODUKT KEYTECH

1. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von keytech erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von keytech bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch keytech. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens keytech zustande. Erfolgt unsere Leistung, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Tätigkeit von keytech oder der Warenlieferung zustande.

3. Vertragsgegenstand

3.1

Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der zu liefernden Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung, außer soweit anderes vereinbart ist. Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen sind nur Gegenstand des jeweiligen Vertrages, soweit dies ausdrücklich vereinbart wird.

3.2

Soweit die Erstellung von Software geschuldet ist, ergibt sich der Vertragsgegenstand, aus der Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung beinhaltet die vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Programme abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur entsprechend des in § 6 "Leistungsänderungen bei Software-Erstellung" festgelegten Verfahrens. keytech erbringt auch bei der Erstellung von Software, Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen nur, auf der Basis einer gesonderten Vereinbarung.

3.3

Soweit Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen Gegenstand des Vertrages sein sollen, ergibt sich ihr Beginn, Umfang, Ende sowie dass für diese zu leistende Entgelt, aus einer von den Parteien separat und auf einem von keytech zur Verfügung gestellten Formular schriftlich getroffenen Vereinbarung.

3.4

Die Software wird in ausführbarer Form (Objektcode) einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) und der Installationsanleitung geliefert. Die Überlassung von Quellcodes bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Bedienungsdokumentation und die Installationsanleitung können dem Kunden auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

3.5

Die Software wird durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. keytech kann an Stelle des Kunden die Installation vornehmen. Alle von keytech auf Verlangen des Kunden erbrachten Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung) werden außer soweit anderes vereinbart ist, keytech nach Aufwand vergütet.

4. Preis

4.1

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Käufers. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten.

4.2

Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert keytech die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung. keytech ist berechtigt Leistungen die nach Aufwand vergütet werden, monatlich abzurechnen.

4.3

keytech ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Das Recht von keytech einen entstanden höheren Schaden geltend zu machen bleibt unberührt.

5. Liefertermine und Störungen bei der Leistungserbringung

5.1

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Kunden und von keytech im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von keytech liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. keytech ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und keytech über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist.

5.2

Wenn eine Ursache, die keytech nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase. Der Kunde hat keytech über die Ursache und Dauer einer aus seinem Bereich resultierenden Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

5.3

Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Verschiebung, kann keytech auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereiches.

5.4

Gerät keytech mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Preises für den Teil der Leistungen zu verlangen, der aufgrund des Verzuges nicht in Betrieb genommen werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt keytech unbenommen.

5.5

Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung Schadensersatz statt der Leistung geltend, gilt Ziffer 5.4 mit der Maßgabe, dass 1 % des Preises für den Teil der Leistung verlangt werden kann, der aufgrund der Verzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10% dieses Preises.

6. Leistungsänderungen bei Software-Erstellung

6.1

Beide Vertragspartner können Änderungen der Leistungsbeschreibung (siehe 3.2) vorschlagen. Änderungsvorschläge des Kunden sind schriftlich an keytech zu richten und detailliert zu beschreiben. keytech wird solchen Änderungsvorschlägen zustimmen, soweit diese für sie ohne wesentliche Veränderung durchführbar und zumutbar sind. Das Änderungsverfahren wird auf Anforderung von keytech soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich auf einem von dieser vorgegebenen Formular dokumentiert.

6.2

keytech wird den Änderungsvorschlag des Kunden prüfen und ihm in angemessener Frist mitteilen, ob der Änderungsvorschlag für sie zumutbar und durchführbar ist. Der Kunde wird Änderungsvorschläge von keytech prüfen und in angemessener Zeit mitteilen, ob er einen Änderungsvorschlag grundsätzlich ablehnt.

6.3

keytech teilt dem Kunden mit, ob für einen voraussichtlich durchführbaren und zumutbaren Änderungsvorschlag eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht. Ist eine umfangreiche Prüfung erforderlich, wird keytech dem Kunden in angemessener Frist den dafür geplanten Zeitraum und die Vergütung mitteilen. Der Kunde wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist keine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird keytech entweder ein Angebot zur Durchführung der Änderungen unter Angabe von Leistungszeiträumen, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung unterbreiten oder die Durchführung der vorgeschlagenen Änderungen vereinbaren.

6.4

Der Kunde wird ein Angebot von keytech zur Durchführung von Änderungen innerhalb der dort genannten Bindungsfrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Änderungen der Leistungsbeschreibung sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages schriftlich zu dokumentieren.

6.5

keytech und der Kunde können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarung unterbrochen werden.

6.6

Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Bindefrist eines Angebotes von keytech zur Durchführung von Änderungen zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag und seiner Prüfung unterbrochen wurden. keytech kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Vergütung verlangen, außer soweit keytech ihre von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

7. Nutzungsrecht und Schutz vor unberechtigter Nutzung

7.1

Dem Kunden wird an der keytech-Software, Fremdsoftware (Software, die von einem keytech unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen mit der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht eingeräumt, diese in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung wird das Nutzungsrecht stets nur vorläufig und durch keytech frei widerruflich eingeräumt.

7.2

Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Einsatz auf einem Computer durch einen gleichzeitigen Nutzer auf Dauer. Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechtes.

7.3

Der Kunde hat das Recht sein Nutzungsrecht der Software auf einen Dritten zu übertragen, wenn er auf den Einsatz der Software verzichtet.

7.4

Der Kunde darf die Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke der Software dürfen nicht gelöscht werden.

7.5

Soweit in der Software Schnittstellen zu nicht von keytech zu liefernder Software bestehen, gilt § 69 d Urheberrechtsgesetz. Vor einer Dekompilierung fordert der Kunde die erforderlichen Informationen zunächst bei keytech an.

7.6

keytech hat seine Software gegen vertragswidrige Nutzung durch angemessene technische Sicherheitsmechanismen geschützt. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfigurationen darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Lizenzlieferung wird bis zur vollständigen Zahlung des Preises ein temporärer Nutzungsschlüssel (max. 90 Tage) vergeben. keytech stellt sicher, dass bei vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung durch den Kunden, die temporäre Sperre aufgehoben wird.

7.7

keytech kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht nur unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. keytech hat dem Kunden zuvor eine Frist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann keytech den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat keytech die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

8. Eigentumsvorbehalt

keytech behält sich das Eigentum an den überlassenen Vervielfältigungsstücken bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung vor.

9. Pflichten des Kunden

9.1

Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner/Projektleiter. Dieser kann für den Kunden gegenüber keytech verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner/Projektleiter steht keytech für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Kunde ist ferner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

9.2

Soweit die Erstellung von Software Gegenstand des Vertrages ist, wird der Kunde keytech alle für die Erstellung der Programme benötigten Unterlagen, Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen.

9.3

Der Kunde wird keytech unverzüglich über Änderungen des Einsatzumfeldes der Software unterrichten.

9.4

Der Kunde wird jedes Programm bzw. jedes als Teillieferung vereinbarte lauffähige Programmteil, das übergeben wurde, unverzüglich - in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen - auf Mangelfreiheit, insbesondere vertragsgemäße Beschaffenheit untersuchen (Beschaffenheitsprüfung). Der Kunde wird dazu praxisgerecht geeignete Testfälle und -Daten einsetzen. keytech kann sich mit dem Kunden hinsichtlich der Testverfahren abstimmen sowie die Beschaffenheitsprüfung auch vor Ort begleiten und unterstützen.

9.5

Der Kunde wird während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwaig auftretende Störungen unverzüglich, spätestens fünf Arbeitstage ab Kenntnis, ordnungsgemäß wie nachstehend beschrieben mitteilen. Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).

9.6

Der Kunde hat etwaige Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -Analyse erforderlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Der Kunde hat keytech auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von keytech einen Datenträger mit der betreffenden Software zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

9.7

Der Kunde ist verpflichtet keytech an Werktagen und zu den üblichen Geschäftszeiten, Zutritt bzw. jederzeitigen Onlinezugriff zu den Geräten und Anlagen einzuräumen, die keytech benötigt um im Wege der Fernwartung Mängel an der Software beseitigen zu können.

10. Sachmängelgewährleistung

10.1

keytech gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 entsprechen. Ist die überlassene Software mit Mängeln behaftet, die den Einsatz nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von keytech entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt.

10.2

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Für Schadens- und Aufwendungsersatz gilt insbesondere Ziffer 12.

10.3

Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht in Bezug auf Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen.

10.4

Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen seitens keytech von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder bei Fehlern die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, sowie bei Mängeln die aufgrund des Einsatzes von mit keytech nicht abgestimmter Fremdsoftware resultieren außer diese erschwert die Analyse und Beseitigung des Sachmangels nicht.

Der Kunde hat Mängelansprüche ferner nur dann, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder durch den Kunden anderweitig nachweisbar sind. Für die Mitteilung von Mängeln gilt Ziffer 9.4.

10.5

Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 12.

10.6

Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von keytech, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beginnt mit der Ablieferung oder -wenn keytech installiert- mit Abschluss der Installation. Eine Erweiterung des Einsatzumfanges -gemäß Ziffer 7.2 Satz 2- hat auf den Verlauf der Verjährung keinen Einfluss.

10.7 

keytech kann Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit

  • sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
  • eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig als Mangel nachweisbar ist, oder
  • zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 9. anfällt.

 

11. Rechtmängelgewährleistung

11.1

Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet keytech nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. keytech haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsmäßigen Nutzung der Leistung. Ziffer 10.3 Satz 1 gilt entsprechend.

11.2

Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von keytech seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich keytech. Der Anbieter oder ggfls. der Vorlieferant sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit gesetzlich zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Kosten abzuwehren. Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird keytech nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

  • dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
  • die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
  • die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn keytech keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

11.3

Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängel verjähren entsprechend Ziffer 10.5. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 12. entsprechend.

12. Haftung

12.1

keytech haftet für eintretende Schäden, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen nur insoweit, als ihr bzw. ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit handelt, die keytech ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben oder soweit es sich um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz handelt.

12.2

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet keytech nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt, dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Verkehrswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als € 50.000,-.Für die Verjährung gilt Ziffer 10.5 entsprechend. Die Parteien können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen besondere Vergütung vereinbaren.

12.3

Aus einer Garantieerklärung haftet keytech nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen der Ziffer 12.2.

12.4

Bei Verlust von Daten haftet keytech nur für den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit seitens keytech tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme, eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

12.5

Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen keytech gilt Ziffer 12.1 bis 12.4 entsprechend.

13. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von keytech übertragen. Gegen Ansprüche von keytech kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wegen Mängel kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückhalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 10.3 Satz 1 gilt entsprechend.

14. Transparenzerklärung

Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte und Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) können Sie folgend entnehmen: keytech Transparenzerklärung nach DS-GVO

15. Auftragsverarbeitung

Im Falle einer Verarbeitung von Kundendaten wird diese in Einklang mit den Anforderungen der Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO durchgeführt. Nähere Informationen finden Sie im Datenblatt: Allgemeine Geschäftsbedingungen Datenschutz zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO

16. Schweigepflicht

16.1

Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht an der Zusammenarbeit beteiligte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.

16.2

Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und im Einzelfall eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Sie treffen ferner entsprechende technische Vorkehrungen, um im Rahmen der zumutbaren technischen Möglichkeiten, Zugriffe unberechtigter Dritter auf die Daten des jeweils anderen Vertragspartners zu verhindern.

17. Sonstiges

17.1 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

17.2 

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. keytech ist berechtigt die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

17.3

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht; wir sind aber auch berechtigt, Ansprüche am Sitz des Bestellers geltend zu machen. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
AGB gültig für:
keytech Software GmbH, Recklinghausen und verbundene Unternehmen keytech Süd GmbH, Sulz am Neckar.

17.4

Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Sitz von keytech. keytech ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.

17.5

Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von keytech ersetzen die alten Fassungen vollständig.